Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Niddatal Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „Gemischter Chor 1851 Eintracht Bingenheim“ mit Zusatz e. V. Er hat seinen Sitz in Echzell-Bingenheim und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht in Nidda eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: durch regelmäßige
Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt
sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss
über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen
Richtung.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede am
Chorgesang interessierte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
sein, die die Bestrebung des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme
in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres in dem der Aufnahmeantrag zugestimmt
wurde.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung
durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
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Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt
zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen
Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung
entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift ein zu berufen.
Mach ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss
mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die
Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der
Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Sind mehr als zwei Mitglieder einer Familie in dem Chor, den Chören des Vereins aktive Sänger(innen)
wird ab dem dritten Beitragsfreiheit gewährt.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen
dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand ein zu
berufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
ein zu berufen. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse,
mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Protokolle werden durch die/den Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in sowie von zwei Mitgliedern
unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Vertreter auf die Dauer von einem Jahr;
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e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über das zeitweilige Ruhen der aktiven Vereinstätigkeit;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
i) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat, gebildet aus vier singenden Mitgliedern des Chores. Eine höhere Anzahl ist
durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n),
c) der/die Schiftführer/in
d) der/die Kassenführer/in
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während er Wahlzeit aus so übernimmt
auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis
zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer
zu unterzeichnen.
§ 10
Zu Rechnungsprüfern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl eines
Rechnungsprüfers für das künftige Geschäftsjahr ist möglich.
§ 11
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes das zeitweilige Ruhen der aktiven Vereinstätigkeit
beschließen. Dieser Beschluss ist nicht gleichzusetzen mit der Auflösung des Vereins
nach § 17 dieser Satzung.
§ 12
a) Zum Ehrenmitglied kann vorgeschlagen werden wer
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b) mindestens 40 Jahre aktive oder passive Mitgliedschaft im Verein nachweisen kann und das
65. Lebensjahr vollendet hat;
c) sich im besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat.
§ 13 Ehrungen
Durch die Vergabe von Urkunden, Vereinsnadeln und kleinen Präsenten, wird geehrt wer
a) mindestens 10 Jahre aktive Tätigkeit im Verein nachweisen kann,
b) mindestens 25 Jahre aktive oder passive Mitgliedschaft in Chören nachweisen kann,
c) mindestens 40-50-60-70jährige aktive oder passive Mitgliedschaft in Chören nachweisen kann.
§ 14 Bestellung des Chorleiters
Der Chorleiter wird durch den Vorstand bestellt. Die Bestellung erlangt Rechtskraft, wenn mindestens
¾ der aktiven anwesenden Mitglieder ihr zustimmen. Kommt eine ¾-Mehrheit nicht zustande,
ist innerhalb 14 Tagen eine zweite Versammlung ein zu berufen. Hier gilt die Bestellung als angenommen,
wenn die einfache Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder ihr zustimmen.
§ 15 Förderung der Jugendarbeit
Mit Beschluss des Vorstandes kann die Vereinstätigkeit um die Bildung von Kinder- und/oder Jugendchor
erweitert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 16 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei
Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes bestimmt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Aus zwingenden Gründen kann der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden
(§ 61 Abs. 2 AO 1977), daher kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbildung in Betracht:
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Echzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 18 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 14.03.2008 beschlossen worden
und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.